Die Zutrittskontrolle

Gelegeheit schafft Datendiebe. Die in Nr. 1 der Anlage zu § 9 BDSG vorgesehene Zutrittskontrolle verlangt daher, dass Datenverarbeitungsanlagen präventiv vor dem körperlichen Zutritt unbefugter Personen geschützt werden. Zur Umsetzung der der Zugangskontrolle im Unternehmen werden unterschiedliche Maßnahmen vorgeschlagen:

  • Die Datenverarbeitungsanlage wird in einem besonders gesicherten Raum untergebracht
  • Personenkontrolle durch Pförtner
  • Einteilung der Geschäftsräume in Sicherheits- und Sperrzonen
  • automatische Zugangskontrollen
  • Chip- oder Transponderkarten, Berechtigungsausweise
  • Schlüsselregelungen
  • Als unterstützende Maßnahme kommen die Installation von Alarmanlagen, Gebäudeüberwachung sowie Videoüberwachung in Betracht.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage