Datenveränderung ist das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, § 3 Abs. 4 Nr. 2 BDSG.
Datenschutzrecht aus Berlin
Datensperrung ist das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, sie in ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, § 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG.
Löschen von Daten ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten, § 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG.
Datenschutz gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen. Der Datenschutz wird im deutschen Recht durch einige wenige, aber sehr effektive Grundprinzipien sichergestellt. Diese sind beim Umgang mit personenbezogenen Daten von den jeweils Verpflichteten zwingend zu berücksichtigen. Zusätzlich existieren spezifische datenschutzrechtliche Ansprüche sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Neben der gesetzlichen Erlaubnis zur Datenverarbeitung stellt die Einwilligung des Betroffenen die zweite Möglichkeit dar, um zulässige Datenverarbeitung zu betreiben (vgl. Grundprinzip des Datenverarbeitungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt). Der Gesetzgeber (§ 4a BDSG) und die Rechtssprechung stellen an die Einwilligung strenge Anforderungen.