Datenschutzrecht aus Berlin

Auskunftsanspruch, § 34 BDSG

Der Betroffene kann Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ihrer Herkunft, den Zweck der Speicherung und die Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, verlangen, § 34 BDSG.

Anrufung des Datenschutzbeauftragten, § 21 BDSG

Das Recht auf Anrufung des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus § 21 BDSG.

Schadenersatzansprüche, §§ 7, 8 BDSG

Dem Betroffenen stehen unter den Voraussetzungen der §§ 7, 8 BDSG oder § 280 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche zu.

Das Trennungsgebot

Nach dem sogenannten Trennungsgebot gemäß Nr. 8 der Anlage zu § 9 BDSG sollen Daten, die zu verschiedenen Zwecken erhoben wurden, getrennt voneinander verarbeitet werden. Der Gesetzgeber verlangt aber keine physikalische Trennung der Daten. Eine rein logische Trennung ist zulässig. Gängige Trennungsmaßnahmen sind:

Die Datensicherheit

In § 9 BDSG macht der Gesetzgeber deutlich, dass er unter einem funktionierenden Datenschutz neben der Befolgung der datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere die Datensicherheit versteht. In der Anlage zu § 9 BDSG hat er acht Regeln der Datensicherheit aufgestellt, die bei der innerbetrieblichen automatisierten Datenverarbeitung zwingend zu beachten sind.

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