Bereichsspezifische Datenschutzregeln

Neben den allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) existieren in verschiedenen Gesetzen spezielle datenschutzrechtliche Regelungen für bestimmte Bereiche. Man spricht insoweit vom bereichsspezifischen Datenschutzrecht. Die Gesetze betreffen etwa die Presse, den Rundfunk, Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste. Soweit eine spezielle datenschutzrechtliche Regelung vorliegt, gilt das Subsidiatitätsrinzip. Danach ist die spezielle Rechtsform vorrangig vor der allgemeinen Ordnung anzuwenden. Es ist also in diesen Fällen zunächst das spezielle Gesetz anzuwenden. Nur wenn dieses keine einschlägigen Regeln enthält, ist auf das BDSG zurückzugreifen.

Übersicht

Die bereichsspezifischen Datenschutzregeln orientieren sich häufig in Aufbau und Terminologie am BDSG. Insoweit können die Ausführungen zum (allgemeinen) Datenschutzrecht häufig übernommen werden.

Die folgende Darstellung konzentriert sich auf einige wichtige und praxisrelevante Gebiete. Daneben existieren viele weitere bereichsspezifischen Datenschutzregeln.

Presse 

Für die Datenverarbeitung der Presse sieht § 41 BDSG vor, dass die einzelnen Bundesländer in ihrer Gesetzgebung für die Erhebung, Bearbeitung und Nutzung personenbezogener Daten spezielle datenschutzrechtliche Regelungen vorzusehen haben. Diese Vorgaben haben die einzelnen Bundesländer in ihren jeweiligen Landespressegesetzen umgesetzt.

Rundfunk

Im Bereich des Rundfunks enthält der Rundfunkstaatsvertrag spezielle datenschutzrechtliche Regelungen. In den §§ 47 ff. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) befinden sich die entsprechenden Regelungen. Diese orientieren sich in etwa an der Systematik des BDSG und beinhalten ebenfalls ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Telekommunikation

Für Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an einer entsprechenden Dienstleistung mitwirken, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG).

Das TKG regelt in den §§ 91 ff. TKG den Schutz personenbezogener Daten für Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikationsdiensten. Diese Regelungen sind teilweise sehr speziell und regelmäßig auf die Besonderheiten des Telekommunikationswesens zugeschnitten.

Telemedien

Für Telemedien befinden sich besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen im Telemediengesetz (TMG).

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit es sich nicht um Telekommunikationsdienste im Sinne des TKG oder um Rundfunk im Sinne des RStV handelt (zur genauen Definition vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG).

Beispiele: Onlinebanking, Verkehrs-, Wetter- oder Börseninformationen, Internet, E-Commerce, elektronische Datenbanken etc.

Das Telemediengesetz definiert die Dienstanbieter als natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG). Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen (§ 2 Nr. 3 TMG).

Auch die datenschutzrechtliche Grundstruktur im TMG ist als  Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.  Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 TMG.

 

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