Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen verschiedene Informationspflichten beachtet werden, Art. 12 ff. DSGVO. Diese Informationen können in einer sog. Datenschutzerklärung zusammengefasst werden, welche den Betroffenen dann über sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge informiert. Wird der Betroffene nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert, so kann dies gem. Art. 83 Abs. 5 lit. b. DSGVO zu einem Bußgeld von bis zu 20 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes führen. Auch insoweit sollte auf die Datenschutzerklärung größtmögliche Sorgfalt verwendet werden.
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