Datenschutzrecht aus Berlin

Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 4 Abs. 1 BDSG

Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen davor schützen, dass sein Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit seinen Daten beeinträchtigt wird. Deshalb enthalten die verschiedenen Datenschutzgesetze ein so genanntes Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, z.B. § 4 BDSG. Nach diesem datenschutzrechtlichen Grundprinzip ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Einwilligung in die Datenverarbeitung, § 4a BDSG

Neben der gesetzlichen Erlaubnis zur Datenverarbeitung stellt die Einwilligung des Betroffenen die zweite Möglichkeit dar, um zulässige Datenverarbeitung zu betreiben (vgl. Grundprinzip des Datenverarbeitungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt). Der Gesetzgeber (§ 4a BDSG) und die Rechtssprechung stellen an die Einwilligung strenge Anforderungen.

Direkterhebung, § 4 Abs. 2 BDSG

Die Direkterhebung ist ein datenschutzsrechtliches Grundprinzip. Sie besagt, dass die Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden muss. Der Betroffene muss außerdem Kenntnis von der Erhebung der Daten haben, vgl. § 4 Abs. 2 BDSG.

Transparenz, § 4 Abs. 3 BDSG

Die Betroffenen müssen ausreichend Kenntnis von der Datenverarbeitungsstelle und den eventuell eingeschalteten Dritten, an welche Daten übermittelt werden, haben. Zudem muss eine ausreichende Nachprüfung und Kontrolle gewährleistet sein. Die Transparenzpflichten der verantwortlichen Stelle lassen sich damit in Verpflichtungen gegenüber dem Betroffenen einerseits und in organisatorische Verpflichtungen andererseits unterteilen.

Zweckbindung im Datenschutzrecht

Die Zweckbindung stellt ein datenschutzrechtliches Grundprinzip dar. Daten dürfen nur insoweit verarbeitet werden, wie dies für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich ist. Eine Datenerhebung soll sich nur an dem beabsichtigten Zweck, z.B. der Verbrechensbekämpfung oder dem Geschäftszweck eines privaten Unternehmens, orientieren. Soweit der Zweck nachträglich geändert wird, muss eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.

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