Der Grundsatz der Erforderlichkeit besagt, dass die Datenverarbeitung sich auf den geringst möglichen Eingriff beschränken muss. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten muss sich auf das für die jeweilige Zweckerreichung notwendige Maß beschränken. Eine reine Ausforschung ist nicht zulässig.
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