Datenschutzrecht aus Berlin

Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form, § 30 BDSG

Für Stellen, die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig verarbeiten, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, existiert mit § 30 BDSG eine Sonderregelung. Die Besonderheit besteht darin, dass die übermittleten Daten keinen Personenbezug mehr aufweisen. Der zugrunde liegende Datenbestand steht der vermittelnden Stelle aber noch zur Verfügung.

Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, § 30 a BDSG

Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 a BDSG schafft die geschäftsmäßige Meinungs- und Marktforschung eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige demokratische und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Der Erlaubnistatbestand des § 30 a BDSG privilegiert daher die Markt- und Meinungsforschungsinstitute, die bisher auf die Einwilligung des Betroffenen angewiesen waren.

Datenschutz im Unternehmen

Auch innerhalb eines Unternehmens ist der Datenschutz von großer Relevanz. Aufgrund von Rekordgeldbußen die bei einem Datenschutzverstoß anfallen können, kann sich heute kein Unternehmer mehr leisten den Datenschutz zu unterschätzen oder gar zu missachten. Demnach sollte dem Unternehmer möglichst daran gelegen sein, vorgeschriebene Maßnahmen gegen künftige datenschutzrechtliche Verstöße zu treffen und den Datenschutz intern zu etablieren. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung elektronischer Informationsdatenbanken.

Betriebliche Kommunikation und deren Überwachung

Nahezu jeder moderne Arbeitsplatz verfügt heute über Telefon, Internet, Email und weitere Technologien. Auch "klassische" Kommunikationsmittel wie Post- und Paketdienste sind zu erwähnen. Arbeitgeber eröffnen ihren Mitarbeitern diese Kommunikationsmöglichkeiten, um die dienstlichen Aufgaben effizient erledigen zu können. Gleichzeitig können die Medien am Arbeitsplatz aber auch privat genutzt werden. Dies führt zu einer Vielzahl von Problemen, auf die nachfolgend ebenso eingegangen wird wie auf Lösungen und Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers.

Telefonüberwachung am Arbeitsplatz

Ob und wie der Arbeitgeber den betrieblichen Telefonverkehr überwachen darf hängt maßgeblich davon ab, ob er die Telefonanlage zur privaten Nutzung freigibt oder aber ausschließlich dienstliche Telefonate zulässt. Desweiteren ist zwischen der Kontrolle sogenannter Verbindungsdaten und einer Kontrolle des Kommunikationsinhalts zu unterscheiden.

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