Datenschutzrecht aus Berlin

Auskunftsanspruch, § 34 BDSG

Der Betroffene kann Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ihrer Herkunft, den Zweck der Speicherung und die Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, verlangen, § 34 BDSG.

Schadenersatzansprüche, §§ 7, 8 BDSG

Dem Betroffenen stehen unter den Voraussetzungen der §§ 7, 8 BDSG oder § 280 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche zu.

Anrufung des Datenschutzbeauftragten, § 21 BDSG

Das Recht auf Anrufung des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus § 21 BDSG.

Die Datensicherheit

In § 9 BDSG macht der Gesetzgeber deutlich, dass er unter einem funktionierenden Datenschutz neben der Befolgung der datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere die Datensicherheit versteht. In der Anlage zu § 9 BDSG hat er acht Regeln der Datensicherheit aufgestellt, die bei der innerbetrieblichen automatisierten Datenverarbeitung zwingend zu beachten sind.

Die Zutrittskontrolle

Gelegeheit schafft Datendiebe. Die in Nr. 1 der Anlage zu § 9 BDSG vorgesehene Zutrittskontrolle verlangt daher, dass Datenverarbeitungsanlagen präventiv vor dem körperlichen Zutritt unbefugter Personen geschützt werden. Zur Umsetzung der der Zugangskontrolle im Unternehmen werden unterschiedliche Maßnahmen vorgeschlagen:

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