Der Schutz einer Erfindung nach dem Gebrauchsmusterrecht erfordert die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt oder einem Patentinformationszentrum, dass zur Entgegennahme berechtigt ist, § 4 Abs. 1, Abs. 2 GebrMG. Sodann prüft das Amt die absoluten Schutzvoraussetzungen (nicht aber weitere Voraussetzungen) für eine Eintragung. Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt eine Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster.
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Nach § 15 GebrMG kann jedermann die Löschung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn eine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr.1- 3 GebrMG vorliegt. Für einen solchen Antrag wird eine Gebühr erhoben. Aus diesem Antrag müssen sich die Löschungsgründe ergeben, § 16 GebrMG.
Der Inhaber eines Gebrauchsmusters kann für dessen Benutzung Lizenzen vergeben und es so gewerblich nutzen, § 22 Abs. 2 GebrMG. Die Lizenz zur Nutzung des Gebrauchsmusters kann an mehrere Lizenznehmer erteilt werden. Bereits vorher vergebene Lizenzen werden bei der Neuerteilung jedoch nicht berührt. D.h. der zeitlich frühere Lizenzvertrag und die sich hieraus ergebenen Rechte bleiben bestehen.
Das Recht an einem Gebrauchsmuster ist übertragbar, § 22 Abs. 1 GebrMG. Insbesondere kann der Anspruch auf Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht vererbt werden.