Originärer Markenschutz, § 4 MarkenG / Art. 6 UMV

MarkenschutzOriginärer Markenschutz bzw. originärer Rechteerwerb kann im deutschem Markenrecht gem. § 4 Markengesetz in dreifacher Weise erfolgen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Häufigste und sicherste Möglichkeit ist die Eintragung von Marken in das Markenregister. Soweit der Schutz entstanden ist, gilt dieser umfassend. Es handelt sich beim Markenschutz um ein absolutes Recht. Der Markeninhaber kann jeden Dritten von der Markennutzung im geschäftlichen Verkehr ausschließen.

 

Entstehung von originärem Markenschutz

Originärer Markenschutz entsteht im deutschem Markenrecht gem. § 4 MarkenG in drei unterschiedlichen Formen. Man unterscheidet insoweit die 

Im europäischen Markenrecht ist ein originärer Rechteerwerb nur durch eine Registermarke gem. Art. 6 UMV möglich.

Maximale Rechtssicherheit bietet regelmäßig die Registermarke. Durch die Registermarke ist nicht nur das Kennzeichen und dessen Schutzbereich exakt definiert. Auch der Zeitpunkt der Anmeldung und damit der Zeitpunkt Entstehung des Markenschutzes kann genau bestimmt werden.  

Neben dem hier dargestellten originären Rechteerwerb kann ein Rechteerwerb an Marken auch derivativ erfolgen.

Umfang des Markenschutzes 

Der Markenschutz ist umfassend. Soweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht mit der Marke ein absolutes Recht, vgl. § 14 Abs. 1.

Dies bedeutet, dass zunächst lediglich der Rechteinhaber berechtigt ist, die Marken im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Außerdem sind diejenigen Personen zur Markennutzung berechtigt, denen der Rechteinhaber die Nutzung der Marken gestattet hat. Alle anderen Personen sind nicht berechtigt, die Kennzeichen zu nutzen. 

Markenrechtsverletzung

Soweit eine Marke ohne entsprechende Berechtigung im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Dies ist nicht nur bei identischer Übernahme des markenrechtlich geschützten Zeichens möglich, sondern schon bereits dann, wenn lediglich ähnliche Zeichen verwendet werden, die allerdings eine Verwechselungsgefahr hervorrufen können. 

Gegen unberechtigte Markennutzer kann der Markeninhaber verschiedene Ansprüche geltend machen. Er kann insbesondere Unterlassung und Schadenersatz fordern. Zur Vorbereitung seiner Schadenersatzansprüche kann der Rechteinhaber auch Auskunftsansprüche geltend machen.  Verfahrensrechtlich stehen ihm bei Unterlassungsansprüchen beispielsweise die Instrumente der Abmahnung, einstweiligen Verfügung und der Unterlassungsklage zur Verfügung. 

Weitere Einzelheiten zur Markenrechtsverletzung...

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