Unionsmarkenrecht

europäisches MarkenrechtDas Unionsmarkenrecht gilt auf dem Gebiet der Europäischen Union und regelt die Unionsmarke. Dabei existieren verschiedene Rechtsquellen, von denen die Unionsmarkenverordnung (UMV) die wichtigste Rechtsquelle ist. 

Übersicht

Die Unionsmarke gilt auf dem Gebiet der Europäischen Union. Die aktuell 27 Mitgliedsstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 

Das europäische Verfahrensrecht ist geprägt durch zahlreiche Ähnlichkeiten, im Detail aber auch bisweilen überraschende Unterschiede zum nationalen Markenverfahrensrecht, die man sorgfältig im Blick behalten sollte, um ansonsten drohende – zum Teil irreversible – Rechtsnachteile zu vermeiden. 

Die wesentlichen Rechtsquellen für das Unionsmarkenrecht sind: 

Ergänzt werden diese Rechtsquellen durch zahlreiche Beschlüsse und Mitteilungen des Exekutivdirektors (früher „Präsident“) des Amtes zu verschiedenen Themen, etwa über die vorzulegenden Nachweise bei der Beanspruchung einer Priorität oder eines Zeitrangs, über Kosten- und Überweisungsfragen, über die Zustellung sowie die Vertretung vor dem Amt. 

Unionsmarkenverordnung (UMV)

Zentrales Regelwerk des europäischem Markenverfahrensrechts ist die Unionsmarkenverordnung (UMV). Die wesentlichen Verfahrensfragen sind in der Unionsmarkenverordnung in den Titeln III – IX geregelt: 

  • Titel III regelt die Anmeldung (Art. 30 – 40 UMV),
  • Titel IV regelt die Eintragung und den Widerspruch (Art. 41– 51 UMV),
  • Titel V regelt Rechtsfragen der Verlängerung und der Veränderung sowie der Teilung (Art. 52 – 56 UMV), 
  • Titel VI regelt Fragen des Verzichts, des Verfalls und der Nichtigkeit (Art. 57 – 64 UMV),
  • Titel VII regelt die Beschwerde sowie die Klage (Art. 66 – 72 UMV), 
  • Titel VIII enthält Spezialregelungen für Kollektivmarken (Art. 74 – 82 UMV) und Unionsgewährleistungsmarken (Art. 83 – 93 UMV), 
  • Titel IX regelt allgemeine Vorschriften, die für alle Verfahren vor dem Amt gelten (entsprechend dem Rechtsgedanken eines „Allgemeinen Teils“; Art. 94 – 121 UMV).
  • Eine spezielle Verfahrensart, das Umwandlungsverfahren, ist erst in Titel XI geregelt (Art. 139 ff. UMV). 

Durchführungsverordnung (UMDV)

Die Vorschriften der UMV werden mit der Delegierten Verordnung (DVUM) und der Durchführungsverordnung (UMDV) durch zwei Regelwerke des Sekundärrechts (Rechtsakte der Europäischen Kommission) ergänzt und konkretisiert. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (UMDV) vervollständigt die UMV u.a. zu den folgenden Themen: Inhalte von Unionsmarken-Anmeldungen, Wiedergabe von Unionsmarken, Bestimmungen über die Veröffentlichung und Eintragung, Sprachen und Übersetzung, Priorität und Zeitrang, Übertragung und Verzicht, Unionskollektiv- und -gewährleistungsmarken sowie bestimmte Verfahren im Zusammenhang mit internationalen Registrierungen. 

Delegierten Verordnung (DVUM)

Die Delegierte Verordnung (DVUM) beinhaltet Verfahrensvorschriften zu den folgenden Themen: Widerspruch, Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, Beschwerden bei den Beschwerdekammern, Organisation der Beschwerdekammern, Zustellungen durch das Amt und Miteilungen an das Amt, Fristen und Aussetzungen sowie bestimmte Verfahren im Zusammenhang mit internationalen Registrierungen (IR).

Bis zum 22.03.2016 galten noch die früheren Bezeichnungen der Gemeinschaftsmarke (jetzt Unionsmarke) und der Gemeinschaftsmarkenverordnung (jetzt Unionsmarkenverordnung). Neben den Änderungen in den Bezeichnungen hat die in zwei Etappen am 23.03.2016 und 23.09.2017 in Kraft getretene Reform einige materiell-rechtliche Änderungen gebracht.[1]


[1]   Zu ergänzenden Informationen, Formularen und aktuellen Entwicklungen siehe auch http://euipo.europa.eu.

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