Soweit eine Marke notorisch bekannt ist, genießt sie gem. § 4 Nr. 3 MarkenG alleine deshalb Markenschutz. Die notorische Bekanntheit einer Marke wird auf der Grundlage des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ermittelt. Erforderlich ist, dass die notorisch bekannte Marke in Deutschland Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.
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