Markenrecht aus Berlin

Notorisch bekannte Marke, § 4 Nr. 3 MarkenG

Soweit eine Marke notorisch bekannt ist, genießt sie gem. § 4 Nr. 3 MarkenG alleine deshalb Markenschutz. Die notorische Bekanntheit einer Marke wird auf der Grundlage des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ermittelt. Erforderlich ist, dass die notorisch bekannte Marke in Deutschland Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.

Derivativer Rechteerwerb im Markenrecht

MarkenschutzDer derivative, also abgeleitete Rechteerwerb geht von einer bereits existierenden Marke aus. Rechte an dieser Marke können grundsätzlich übertragen werden. Bei bereits existierenden Marken kann zwischen einer Übertragung aufgrund gesetzlicher Vorschriften und einer rechtsgeschäftlichen Übertragung unterschieden werden.

Markenrecherche

MarkenrechercheDie Markenrecherche ist eine nahezu unerlässliches Analyseinstrument im nationalen und internationalen Markenrecht. Hierdurch werden ältere kollidierende Zeichen bzw. relative Schutzhindernisse ermittelt. Die Markenrecherche sollte vor der Benutzung eines Kennzeichens und vor der Anmeldung einer Marke durchgeführt werden, um verschiedene regelmäßig zeit- und kostenintensive Risiken zu vermeiden.  

Ziele Markenanmeldung

Ziele MarkeVor der eigentlichen Strategieentwicklung müssen die mit der anzumeldenden Marke verfolgten Ziele einschließlich etwaiger Zielkonflikte identifiziert und definiert werden.

Strategie Markenanmeldung

Strategie MarkenanmeldungVor der Markenanmeldung ist eine Markenstrategie zu entwickeln. Die Markenstrategie beantwortet die in der folgenden Checkliste dargestellten Fragen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Markenrecherche auf der Grundlage der individuellen Ziele des Anmelders.

 

 

 

 

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