Markenrecht aus Berlin

3-D-Marke / dreidimensionale Marke

3-D-MarkenDie Aufmachung und die Form eines Produktes selbst und seine Verpackung können markenfähig sein. Man spricht insoweit von einer 3-D- / dreidimenionalen Marke. Die 3-D-Marke ist eine besondere Markenform. Mit ihr können körperliche Gegenstände in ihrer konkreten Ausgestaltung geschützt werden. Die Schutzfähigkeit der 3-D-Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 9 MarkenV.

Farbmarke

FarbmarkeMit der Farbmarke wird eine Farbe als Marke geschützt. Es handelt sich um eine spezielle Markenform. Die Schutzfähigkeit von Farben als Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 10 MarkenV. Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist  ein Farbmuster beizufügen. Zudem ist die Farbe mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.

Klangmarke

KlangmarkeDie Klangmarke (früher: Hörmarke) besteht aus Melodien oder Klangbilder. Sie sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, 11 MarkenV grundsätzlich markenfähig. 

Positions-, Kennfaden-, Muster-, Bewegungs-, Multimedia- und Hologrammmarken

Kennfadenmarke§ 12 MarkenV benennt Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken und Hologrammmarken als weitere mögliche Markenformen.

 

Sonstige Marke

Eine Marke, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann ggf. nach § 12a MarkenV als sonstige Marke eingetragen werden. Zu den sonstigen Markenformen gehören insbesondere Geruchsmarken und Tastmarken.

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