Abmahnung bei Wettbewerbsverstoß, § 13 UWG

Abmahnung UWGDie Abmahnung kann bei Wettbewerbsverstößen ein für beide Seiten wirksames Instrument sein, um schnell und effizient unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Der Anspruchsteller kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen den Wettbewerbsverstoß beseitigen und die Angelegenheit abschließen. Der Verletzer kann durch die Abmahnung eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen. Für eine wirksame Abmahnung müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden, welche in § 13 UWG geregelt sind. Werden diese nicht beachten besteht das Risiko von Rechtsverlusten und Gegenansprüchen.

Allgemeines zur Abmahnung

Allgemeine Informationen zur Abmahnung, insbesondere zum rechtlichen Rahmen, zu Chancen und Risiken, Inhalten und Reaktionsmöglichkeiten finden sich im gesonderten Beitrag "Die Abmahnung". Nachfolgend werden die spezifischen Besonderheiten einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen dargestellt.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Die Abmahnung ist für das Wettbewerbsrecht spezialgesetzlich in § 13 Abs. 1 UWG geregelt. Darin heißt es:

"Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen."

Die Abmahnung bei einem Wettbewerbsverstoß ist somit lediglich ein fakultatives Instrument ("sollen"). Ein gerichtliches Verfahren kann auch ohne eine vorherige Abmahnung eingeleitet werden. Allerdings trägt in diesem Fall ggf. der Anspruchssteller das volle Kostenrisiko im Gerichtsverfahren. Selbst wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche gerichtlich festgestellt werden, kann es im Ergebnis dazu kommen, dass der Anspruchsberechtigte dennoch sämtliche Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verletzers trägt. Schon deshalb sollte eine Abmahnung durchgeführt werden.

Mit der Abmahnung wird das Ziel verfolgt, denjenigen, der Wettbewerbsregeln verletzt ohne die Einschaltung eines Gerichts wirksam zu verpflichten, dieses wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen. Deshalb wird der Verletzer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Damit diese auch den nötigen Druck (und Erfolg) erzielt, sollte die Unterlassungserklärung wie in § 13 Abs. 1 UWG erwähnt mit einer angemessenen Vertragsstrafe versehen sein. So kann der Anspruchssteller einigermaßen sicher sein, dass der Verletzter schon zur Vermeidung einer Vertragsstrafenzahlung zukünftig nicht mehr wettbewerbswidrig agiert.

Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Nach § 13 Abs. 2 UWG müssen in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung klar und verständlich die nachfolgenden Angaben gemacht werden: 

ChecklisteCheckliste Abmahnung, § 13 UWG

  1. Name oder Firma des Abmahnenden, ggf. zusätzlich Name oder Firma des Vertreters
  2. Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG
  3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet
  4. Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  5. in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist

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Tipp


Praxis-Tipp: Die vorgenannten Voraussetzungen müssen zwingend und streng beachtet werden. Soweit die Angaben in einer Abmahnung unvollständig oder fehlerhaft sind, besteht das Risiko, dass einerseits kein Aufwendungsersatz verlangt werden kann (vgl. § 13 Abs. 3 UWG) und dass andererseits der Abgemahnte gegen den Abmahner seine Aufwendungen ersetzt verlangen kann (vgl. § 13 Abs. 5 UWG).


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