Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, § 13a UWG

Die Vertragsstrafe ist regelmäßig Bestandteil von Unterlassungs- / Verpflichtungserklärungen. Sie unterstützt die Effektivität der Rechtsdurchsetzung bzw. der Abwehr von Wettbewerbsverstößen. § 13a UWG macht verschiedene Vorgaben, welche bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht zu beachten sind. Neben der Angemessenheit sind vor allem bestimmte Ausschlüsse ind Einschränkungen in der Anwendungspraxis relevant. Diese betreffen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 100 Mitarbeitern. In verschiedenen Konstellationen darf von einem KMU keine oder nur eine begrenzte Vertragsstrafe gefordert werden. 

Angemessenheit der Vertragsstrafe 

Im Rahmen derauf eine Abmahnung folgenden strafbewehrten Unterlassunsgerklärung nach § 13 Abs. 1 UWG ist eine angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren. Zur Bestimmung einer angemessenen Vertragsstrafe sind gem. § 13a Abs. 1 UWG die folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
  2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
  3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten
  4. sowie wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen

Ausschlüsse und Einschränkungen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe eingeschränkt oder ausgeschlossen. Dies betrifft Abgemahnte, welche in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen.

Gem. § 13a Abs. 2 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, d.h. für Mitbewerber, bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG, d.h. bei den dort genannten Informations-, Kennzeichnungs- und Datenschutzpflichten, ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte i.d.R. weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Nach § 13a Abs. 3 UWG dürfen Vertragsstrafen eine Höhe von 1.000 EUR nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte i.d.R. weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Reduzierung

Für den Fall, dass eine unangemessene Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung vereinbart wurde, schuldet der Schuldner nach § 13a Abs. 4 UWG ungeachten dessen lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe. Dieser Betrag ist individuell zu bestimmen.

Arten der Vertragsstrafe 

Es gibt mehrere Möglichkeiten die Vertragsstrafe zu bestimmen. Zum einen kann eine bezifferte Vertragsstrafe, also ein genau bestimmter Betrag bei wiederholter Rechtsverletzung geregelt werden. Möglich ist es aber auch eine unbezifferte Vertragsstrafe z.B. nach dem sog. "neuen Hamburger Brauch" zu vereinbaren. Hierbei wird kein fester Betrag geregelt, sondern die Parteien einigen sich darauf, im Einzelfall die angemessene Summe zu bestimmen. Hierbei kann auch ein Höchstbetrag in der Unterlassungserklärung vereinbart werden. Für den Fall unbezifferter Vertragsstrafen sieht § 13a Abs. 5 UWG ergänzende Regelungen vor.

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