Wettbewerbsrecht aus Berlin

Herabsetzende Meinungen

Herabsetzende oder verunglimpfende Meinungsäußerungen verstoßen gegen § 4 Nr. 1 UWG und sind wettbewerbswidrig. Die Feststellung einer herabsetzenden oder verunglimpfenden Meinungsäußerung kann im Einzelfall schwierig sein. Insbesondere ist stets  die nach Art. 5 GG grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Anschwärzen von Mitbewerbern, § 4 Nr. 2 UWG

AnschwaerzungEine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn unter den dort genannten Voraussetzungen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Die besondere mitbewerberschützende Regelung zur Unlauterkeit betrifft Tatsachen als eine spezielle Form der Äußerung. Es wird dabei zusätzlich danach differenziert, ob die Mitteilung der Tatsache vertraulich war oder nicht.

Tatsachen zur Anschwärzung

Die wettbewerbswidrige Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG setzt die Behauptung einer Tatsache voraus. Der Mitbewerberschutz nach dieser Norm bezieht sich ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen. Diese müssen entweder behauptet oder verbreitet werden.

Unwahrheit der Tatsache

Voraussetzung für eine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG ist u.a., dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Eine Besonderheit der Norm besteht in der dort enthaltenen Beweislastumkehr. Derjenige, der die Behauptung aufstellt muss beweisen, dass die Behauptung wahr ist. Zu beachten ist auch die Privilegierung, wonach vertraulich getätigte Äußerungen unter bestimmtem Voraussetzungen keine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG darstellen.

Geschäftsschädigung oder Kreditschädigung

Eine Geschäftsschädigung oder eine Kreditschädigung ist Voraussetzung der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG. Der Tatbestand der Anschwärzung ist nur erfüllt, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet ist. Soweit unwahre Tatsachen behauptet werden, welche nicht zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet sind, liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 2 UWG nicht vor. Gleichwohl können anderere Wettbewerbsverstöße, z.B. eine unzulässige Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG vorliegen.

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