Wettbewerbsrecht aus Berlin

Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung, § 4 Nr. 3 lit. b. UWG

Das Ausnutzen oder die Beeinträchtigung der Wertschätzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b. UWG stellt eine Fallgruppe des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes dar. Durch die Norm wird der gute Ruf eines Produktes vor unberechtigter Ausbeutung geschützt.

Unredliche Kenntniserlangung, § 4 Nr. 3 lit. c. UWG

Eine lauterkeitsrechtswidrige Nachahmung kann auch dadurch erfolgen, dass unredlich erlangte Kenntnisse verwertet werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 4 Nr. 3 lit. c UWG.

Gezielte Behinderung, § 4 Nr. 4 UWG

Gezielte BehinderungBeim Tatbestand der gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich um einen der zentralen Regelungen des UWG. Die Regelung dient dem Mitbewerberschutz. Zu beachten ist, dass nicht jede Behinderung wettbewerbswidrig ist, sondern lediglich die gezielte Behinderung einen Wettbewerbsversoß darstellen kann. Die gezielte Behinderung wird über ein differenziertes Fallgruppensystem erschlossen. 

 

Ausspannen und Abfangen von Kunden

Das sog. Ausspannen und Abfangen von Kunden eines Mitbewerbers ist unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Fallgruppe als Unterform der Absatz- und Bezugsstörung stellt eine mögliche Form der gezielten Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dar. Insbesondere bei Werbemaßnahmen, welche auch den Mitbewerber betreffen, sollten die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen sorgfältig beachtet werden. 

Werbebehinderung

Durch Werbebehinderung kann negativ auf Marketingaktivitäten eines Mitbewerbers eingewirkt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Rechtsprechung machen hierzu Vorgaben, wann die Behinderung von Werbung wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist. Ausgangspunkt hierzu ist das Verbot der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.

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