Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Schriftlichkeit in Markenverfahren

In Markenverfahren existiert ein umfangreicher Grundsatz der Schriftlichkeit. Allerdings sind hierbei abhängig vom jeweiligen Geltungsbereich der Marke Besonderheiten zu beachten.

Begründung in Markenverfahren

Die Entscheidungen des Amtes sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und müssen begründet werden, Art. 94 Abs. 1 S. 1 UMV, § 61 Abs. 1 MarkenG.

Rechtliches Gehör in Markenverfahren

(Auch) in Markenverfahren gilt der Grundsatz der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Entscheidungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich äußern konnten, Art. 94 Abs. 1 S. 2 UMV, § 59 Abs. 2 MarkenG.

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme in Markenverfahren

Auch wenn die Verfahren vor dem EUIPO grundsätzlich schriftlich durchgeführt werden, kann sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder auch einer Beweisaufnahme ergeben. In der Praxis geschieht dies jedoch so gut wie nie. 

Zustellung und Korrespondenz in Markenverfahren

Nach Art. 98 UMV müssen Entscheidungen und Ladungen sowie Bescheide und Mitteilungen, die eine Frist in Lauf setzen können, grundsätzlich förmlich zugestellt werden. Die UMV regelt die Modalitäten der Zustellung indes nicht. Diese ist vielmehr in den Art. 56 ff. DVUM geregelt.

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