Internationales Privatrecht
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das internationale Urheberrecht regelt urheberrechtliche Sachverhalte mit Auslandsbezug. Es lassen sich die verschiedene Teilbereiche unterscheiden: internationales Zivilverfahrensrecht, internationales Privatrecht / Kollisionsrecht, Fremdenrecht und europäisches Urheberrecht.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das deutsche Fremdenrecht regelt den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Hierbei sind der räumliche Anwendungsbereich und der persönliche Anwendungsbereich zu unterscheiden.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das kompensatorische Fremdenrecht verfolgt das Ziel, die in den nationalen Rechtsordnungen enthaltenen Benachteiligungen von Ausländern beim Urheberrechtsschutz abzusenken. Durch den Abschluss von internationalen Abkommen wird dieses Ziel völkerrechtlich umgesetzt. Es lassen sich dabei internationale Urheberrechtsabkommen, internationale Leistungsschutzabkommen und das TRIPS unterscheiden. Letzteres regelt sowohl Urheber- als auch Leistungsschutzrechte.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte zum Einfluss des Europarechts auf das Urheberrecht dargestellt.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das internationale Vertragsrecht / Vertragsstatut bestimmt das auf internationale Verträge anwendbare Recht. Einzelheiten sind in der der EG-Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) geregelt.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das internationale Deliktsrecht beantwortet die Frage, welche Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden unerlaubten Handlungen in der Sache anwendbar ist. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist in diesem Zusammenhang weit gefasst. Er umfasst insbesondere auch die ungerechtfertigte Bereicherung, die Geschäftsführung ohne Auftrag und das Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo).
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Im internationalen Deliktsrecht gilt das Tatortprinzip. Unerlaubte Handlungen werden nach dem Recht des Tat- / Begehungsortes beurteilt. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 40 Abs. 1 EGBGB und in Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO.