Der Kennzeicheninhaber kann gegenüber dem Verletzer gem. § 19 MarkenG verschiedene Auskunftsansprüche geltend machen. Diese dienen einerseits der Störungsbeseitigung und andererseits der Berechnung der Schadenersatzansprüchen (akzessorischer Auskunftsanspruch). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden.
Auskunft, § 19 MarkenG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.