Der BGH erkennt einen Bereicherungsanspruch im Markenrecht grundsätzlich an. Dieser besteht neben dem Schadenersatzanspruch. Insbesondere angesichts der längeren zehnjährigen Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB kann der Bereicherungsanspruch vorteilhaft sein.
Bereicherungsanspruch, § 812 BGB
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.