Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kennzeicheninhaber die Besichtigung von Gegenständen und Unterlagen des (potentiellen) Verletzters verlangen. Die Besichtigung muss insbesondere erforderlich sein, um Schutzrechtsverletzungen festzustellen und/oder Schadenersatzansprüche zu sichern. Im Markenrecht kommt dem Besichtigungsanspruch allerdings eine eher untergeordnete Bedeutung zu.
Besichtigung, §§ 19a, 19b MarkenG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.