Urteilsbekanntmachung, § 19c MarkenG

Ist eine Klage auf Grund des Markengesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei unter bestimmten Voraussetzungen im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. 

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