Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG soll die Verletzung der Interessen der Allgemeinheit verh, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen verhindert werden. Soweit einer der genannten Fälle einschlägig ist, lehnt das DPMA die Eintragung einer Marke in das Markenregister ab.