§ 12 MarkenV benennt Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken und Hologrammmarken als weitere mögliche Markenformen.
§ 12 MarkenV benennt Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken und Hologrammmarken als weitere mögliche Markenformen.
Eine Marke, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann ggf. nach § 12a MarkenV als sonstige Marke eingetragen werden. Zu den sonstigen Markenformen gehören insbesondere Geruchsmarken und Tastmarken.
Mit einer Marke werden verschiedene Ziele verfolgt. Dies führt zu unterschiedlichen Markenfunktionen. Die wichtigste Funktion ist die Herkunftsfunktion, die teilweise auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet wird. Weitere wichtige Funktionen sind die Qualitätsfunktion und die Werbefunktion.
Die Herkunftsfunktion ist eine von mehreren Markenfunktionen. Es handelt sich um die wichtigste Funktion. Teilweise wird die Herkunftsfunktion auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet wird.
Bei der Garantiefunktion (oder auch Qualitätsfunktion genannt) handelt es sich um eine von mehreren Markenfunktionen. Insoweit wird verdeutlicht, dass mit einer Marke bestimmte Qualitätsvorstellungen kommuniziert bzw. garantiert werden können.