Bei der in §§ 106a – 106h MarkenG geregelten Gewährleistungsmarke gewährleistet der Inhaber der Gewährleistungsmarke gem. § 106a Abs. 1 MarkenG für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen bestimmter Eigenschaften. Bei der Gewährleistungsmarke handelt es sich um eine spezielle Markenkategorie.
Kennzeichen und Markenrecht
Absolute Schutzhindernisse sind in § 8 MarkenG, Art. 7 UMV geregelt. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, so ist eine Markeneintragung nicht möglich. Wird die Marke dennoch (irrtümlich) eingetragen, kann mittels Widerspruchs oder Nichtigkeitsantrag eine Löschung der Marke erreicht werden. Absolute Schutzhindernisse haben damit sowohl im Eintragungsverfahren als auch im Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Bedeutung.
Von der Eintragung sind als Marke sind gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. i.V.m. Art. 4 lit. b. UMV ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Formzeichen sind gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV allein wegen ihrer Form von der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit liegt ein absolutes Schutzhindernisse vor. Werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV vom zuständigen Markenamt bei der Prüfung einer Markenanmeldung bejaht, lehnt das Amt eine Eintragung ab.
Ausgewählte Rechtsprechung zur Markenfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. und e. UMV.