Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Nutzung fremder Marken im Internet unzulässig. Insbesondere die Verwendung von fremden Marken als Keywords im Rahmen des Suchmaschinenmarketings kann problematisch sein. Der EuGH hat hierzu in seinem Google-France-Urteil vom 23.03.2010 Grundsätze aufgestellt.
Voraussetzungen des Kennzeichenschutzes im Markenrecht
Das MarkenG schützt auch den Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung vor Dritten, die sein rechtlich geschütztes Kennzeichen unbefugt verwenden. Geschützt ist der Kennzeicheninhaber gem. § 15 MarkenG vor Eingriffe, die zu Verwechslungen führen oder vor solchen Eingriffen, welche die Bekanntheit des Kennzeichens ausnutzen.
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG werden geschäftliche Bezeichnungen vor Verwechslungen mit prioritätsjüngeren identischen oder ähnlichen Zeichen geschützt. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 15 Abs. 2 MarkenG liegt eine Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung vor, die verschiedene Ansprüche des betroffenen Unternehmensinhabers, insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche begründen.
Im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen werden in § 15 Abs. 3 MarkenG geschützt. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Der Schutz geographischer Herkunftsangaben ist auf mehreren Ebenen gegeben. Es gibt zunächst den Schutz auf der nationalen Grundlage, §§ 126 ff. MarkenG. Daneben gibt es auf europäischer Ebene den Schutz geographischer Herkunftsangaben. Nachfolgend soll die nationale Ausgestaltung des Schutzes durch das Markenrecht im Vordergrund stehen.