Investitionsfunktion der Marke

Die Investitionsfunktion der Marke beschreibt den „Einsatz einer Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs“ .

Es handelt sich bei der Investitionsfunktion um eine spezielle Markenfunktion. Diese wird nach dem EuGH beeinträchtigt, wenn die Benutzung der Marke durch den Dritten „es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufes einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen oder zu binden“[1].

Die Investitionsfunktion kann sich mit der Werbefunktion überschneiden.

Eine Beeinträchtigung der Investitionsfunktion kommt nach Auffassung des EuGHs allerdings nicht in Betracht, falls die Herkunftsfunktion gewahrt ist und die Marke unter Bedingungen benutzt werde, die einem fairen Wettbewerb entsprechen[2].


[1] EuGH, 22.11.11, C-323/09, GRUR 2011, 1124, Rn. 62 – Interflora.

[2] Vgl. EuGH, 22.11.11, C-323/09, GRUR 2011, 1124, Rn. 64 – Interflora. Vgl. auch BGH, 20.02.2013,  I ZR 172/11, Tz.11 – Beate Uhse.

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