Das Markenrecht unterscheidet sich von den übrigen Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes dadurch, dass es nicht das Leistungsergebnis, sondern die Leistungsbezeichnung schützt. Es kennt verschiedene Kennzeichen, die in ihren Schutzvoraussetzungen und Grenzen unterschiedlich sind. Folgende Kennzeichen werden unterschieden: die Marke, die geschäftliche Bezeichnung und die geographische Herkunftsangabe.
Marken und andere Kennzeichen
Die Unionsmarke ist eine Marke, die einheitlich für die gesamte Europäische Union erteilt wird und innerhalb der Europäischen Union umfassend Geltung erlangt. Der Markeninhaber erhält den Markenschutz durch ein einziges Eintragungsverfahren. Regelungen zur Unionsmarke finden sich in der Unionsmmarkenverordnung (UMV). Zuständig für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke ist das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).
Bei der Marke können verschiedene Markenformen unterschieden werden, z.B. die Wortmarke, Bildmarke oder als Kombination davon die Wort- / Bildmarke. Die Markenform muss bei der Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Markenregister konkret angegeben werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.
Die Wortmarke ist eine besondere Markenform, die aus einem oder mehreren Wörtern oder einzelnen Buchstaben besteht. Wortmarken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, § 7 MarkenV schutzfähig. Sie werden in einer einheitlichen Druckschrift eingetragen. Der anschließende Markenschutz erstreckt sich auf alle Darstellungsformen und Schriftarten.
Bei der Bildmarke handelt es sich um eine zweidimensionale Gestaltung. Es wird ein spezielles Bild, z.B. ein Logo, geschützt. Hier besteht der Schutz genau in der jeweiligen Erscheinungsform des Bildes. Die Bildmarke ist eine spezielle Markenform, welche in § 3 Abs. 1 MarkenG, § 8 MarkenV geregelt ist.