Absolute Schutzhindernisse sind in § 8 MarkenG, Art. 7 UMV geregelt. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, so ist eine Markeneintragung nicht möglich. Wird die Marke dennoch (irrtümlich) eingetragen, kann mittels Widerspruchs oder Nichtigkeitsantrag eine Löschung der Marke erreicht werden. Absolute Schutzhindernisse haben damit sowohl im Eintragungsverfahren als auch im Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Bedeutung.
Absolute Schutzhindernisse im Markenrecht
Von der Eintragung sind als Marke sind gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. i.V.m. Art. 4 lit. b. UMV ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Formzeichen sind gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV allein wegen ihrer Form von der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit liegt ein absolutes Schutzhindernisse vor. Werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV vom zuständigen Markenamt bei der Prüfung einer Markenanmeldung bejaht, lehnt das Amt eine Eintragung ab.
Ausgewählte Rechtsprechung zur Markenfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. und e. UMV.
Unterscheidungskraft ist für eine Marke essentiell. Von der Eintragung als Marke in das Markenregister sind gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. b. UMV Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Fehlt dem zur Eintragung in das Register angemeldeten Kennzeichen die Unterscheidungskraft, lehnt das Markenamt eine Eintragung ab. Bei der (fehlenden) Unterscheidungskraft handelt es sich um ein besonders praxisrelevantes absolutes Schutzhindernis.