Bösgläubige Markenanmeldung, § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG

Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG werden in das Markenregister Marken dann nicht eingetragen, wenn diese bösgläubig angemeldet worden sind. Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts meint tendenziell Rechtsmissbrauch und/oder Sittenwidrigkeit. Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar.

Folgende Fallgruppen der Bösgläubigkeit sind besonders praxisrelevant:

  • Fehlender genereller Benutzungswillens
  • Markeneintragung zu Spekulationszwecken
  • Markenrechtlichen Sperrwirkung wird als zweckfremdes Mittel im Wettbewerbskampf eingesetzt
  • Sittenwidrige Behinderung
  • Markenerschleichung

Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar. Die Bösgläubigkeit muss im Prüfungsverfahren offensichtlich sein, vgl. § 37 Abs. 3 MarkenG. Besonderheiten bestehen auch im Löschungsverfahren, vgl. § 50 Abs. 3 MarkenG.

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