Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG werden in das Markenregister Marken dann nicht eingetragen, wenn diese bösgläubig angemeldet worden sind. Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts meint tendenziell Rechtsmissbrauch und/oder Sittenwidrigkeit. Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar.
Folgende Fallgruppen der Bösgläubigkeit sind besonders praxisrelevant:
- Fehlender genereller Benutzungswillens
- Markeneintragung zu Spekulationszwecken
- Markenrechtlichen Sperrwirkung wird als zweckfremdes Mittel im Wettbewerbskampf eingesetzt
- Sittenwidrige Behinderung
- Markenerschleichung
Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar. Die Bösgläubigkeit muss im Prüfungsverfahren offensichtlich sein, vgl. § 37 Abs. 3 MarkenG. Besonderheiten bestehen auch im Löschungsverfahren, vgl. § 50 Abs. 3 MarkenG.