Schutzdauer einer Marke

Die Schutzdauer der eingetragenen Marke ist auf 10 Jahre beschränkt. Diese Frist beginnt mit dem Anmeldetag und endet mit Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, § 47 MarkenG. Es ist jedoch möglich, die Schutzdauer jeweils um 10 Jahre zu verlängern, was von einer bestimmten Gebühr abhängig ist (§§ 33 Abs. 1, 47 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG). Ist die Schutzdauer für die eingetragene Marke abgelaufen, so kann sie dennoch Schutz als nicht eingetragene Marke genießen. Vorausetzung hierfür ist jedoch, dass sie im Laufe ihrer Schutzdauer durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verkehrsgeltung erlangt hat.

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