Schranken Markenschutz / Kennzeichenschutz

Benutzungszwang im Markenrecht, §§ 25 f. MarkenG, Art. 18 UMV

Benutzung MarkeEine Marke muss gem. §§ 25, 26 MarkenG bzw. gem. Art. 18 UMV spätestens nach einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren tatsächlich verwendet werden. Andernfalls können aus der Marke keine Rechte hergeleitet werden. Außerdem kann die Marke auf Antrag in einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren zur Löschung gebracht werden. An die Benutzung werden bestimmte Anforderungen gestellt. Nicht jede Benutzung ist zum Erhalt des Markenschutzes ausreichend. Es existieren außerdem gesetzlich geregelte und in der Praxis relevante Ausnahmen vom Benuzungszwang. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung der Löschungsreife eintreten.

Berechtigte Gründe als Ausnahme vom Benutzungszwang

Ausnahmsweise ist gem. § 26 Abs. 1 MarkenG, Art. 18 Abs. 1 UMV eine Benutzung der Marke nicht erforderlich, wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Benutzungsschonfrist als Ausnahme vom Benutzungszwang

Eine weitere Ausnahme vom Benutzungszwang stellt die Benutzungsschonfrist gem. §§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 5 MarkenG bzw. Art. 18 Abs. 1 UMV dar. Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Markeninhaber nicht zur Benutzung der Marke verpflichtet. Er soll in diesem Zeitraum betriebsintern alle Planungen und Vorbereitungshandlungen vornehmen können, die vor dem Produktions- und Vertriebsbeginn erforderlich sind.

Folgen der Nichtbenutzung einer Marke

Folgen der Nichtbenutzung treten nicht automatisch ein. Insbesondere findet keine automatische Löschung der Marke statt. Dies sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Nichtbenutzung Rechte aus der Marke umfassend verloren gehen können. Dritte können sich hierauf äußerst effektiv berufen, indem sie entweder einen Antrag auf Verfall der Marke stellen oder die Einrede der Nichtbenutzung erheben.

Nachweis der Benutzung einer Marke

Eine Marke muss zur Aufrechterhaltung der damit verbundenen Rechte nicht nur benutzt werden. Darüber hinaus muss diese Benutzung auch nachgewiesen werden (können). Auf entsprechende Nachweismöglichkeiten ist frühzeitig zu achten. Idealerweise beginnt eine entsprechende Benutzungsdokumentation unmittelbar nach Anmeldung der Marke. Zudem sollte die Nachweisdokumentation während der Existenz der Marke dauerhaft fortgeführt werden.

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