Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Der Zeichenvergleich ist im Markenrecht für die Bestimmung der Ähnlichkeit von Zeichen erforderlich. Nur ähnliche Zeichen können die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen. Ein Zeichenvergleich wird üblicherweise in den drei Wahrnehmungskategorien "klanglich", "(schrift-)bildlich" und "begrifflich" vorgenommen. Besondere Schwierigkeiten bereitet der Zeichenvergleich bei Kombinationsmarken.