Änderung der Markenanmeldung, § 39 MarkenG

Der Anmelder kann gem. § 39 Abs. 1 MarkenG die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Gem. § 39 Abs. 2 MarkenG kann der Inhalt der Anmeldung auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.

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