Eintragung und Veröffentlichung der Marke, § 41 MarkenG

Eintragung Marke DPMANach Anmeldung und der erfolgreichen Prüfung der Markenanmeldung erfolgt die Eintragung der Marke im Markenregister (§ 41 Abs. 1 MarkenG) und die Übersendung der Urkunde an den Anmelder. Zeitgleich wird die Veröffentlichung der Eintragung der Marke im elektronischen Markenblatt veranlasst (§ 41 Abs. 2 MarkenG).

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage