Nach Anmeldung und der erfolgreichen Prüfung der Markenanmeldung erfolgt die Eintragung der Marke im Markenregister (§ 41 Abs. 1 MarkenG) und die Übersendung der Urkunde an den Anmelder. Zeitgleich wird die Veröffentlichung der Eintragung der Marke im elektronischen Markenblatt veranlasst (§ 41 Abs. 2 MarkenG).
Eintragung und Veröffentlichung der Marke, § 41 MarkenG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.