Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Wiedereinsetzung gegenüber dem DPMA oder dem Patentgericht ist im MarkenG abschließend geregelt.
Die Wiedereinsetzung gegenüber dem DPMA oder dem Patentgericht ist im MarkenG abschließend geregelt.
Bei Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist kann eine hierauf beruhende Zurückweisung der Markenanmeldung dadurch wirkungslos gemacht werden, dass der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt, § 91a MarkenG. Der Antrag setzt die Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr i.H.v. 100 EUR innerhalb der Ein-Monats-Frist voraus.