Markenrechtliche Verletzungsverfahren werden in Fällen von Markenrechtsverletzungen geführt. Ziel dabei ist häufig die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, ggf. auch weiterer Ansprüche. Zu unterscheiden sind außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren, die alternativ oder auch nacheinander durchgeführt werden können. Das gerichtliche Verletzungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt. Es gelten allerdings für markenrechtliche Verfahren besondere gerichtliche Zuständigkeiten.
Verletzungsverfahren Marke in Deutschland
Durch den Erwerb des Markenschutzes erhält der Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Wird dieses missachtet, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Einzelheiten hierzu regelt das Markenrecht für deutsche Marken in § 14 Markengesetz (MarkenG). Man unterscheidet insoweit den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz. Für Gemeinschaftsmarken finden sich vergleichbare Regelungen in Art. 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Rechtsfolgen einer Markenrechtsverletzung sind insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.
Die Abmahnung kann bei Markenrechtsverletzungen ein für beide Seiten wirksames Instrument sein, um schnell und effizient die Markenverletzung zu beseitigen und zukünftige Markenrechtsverletzungen zu verhindern. Der Markeninhaber kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen die Angelegenheit abschließen. Der Markenverletzer kann durch die Abmahnung regelmäßig eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen.
Bei Leistungsklagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.
Werden Markenrechte verletzt, kommt ein Schadenersatzanspruch wegen Markenrechtsverletzung in Betracht. Dieser Schadenersatzanspruch kann mit einer Schadenersatzklage geltend gemacht und im Erfolgsfall durch ein entsprechendes Urteil tituliert werden. Für die Schadenersatzklage bei Markenrechtsverletzung gelten neben allgemeinen Grundsätzen verschiedene markenrechtliche Besonderheiten.