Leistungsklage bei Markenrechtsverletzung

Bei Leistungsklagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.

Es gelten zunächst die allgemeinen Voraussetzungen einer Leistungsklage gem. § 253 ZPO

Im Markenrecht existieren außerdem zunächst verschiedene prozessuale Besonderheiten, welche zur Vermeidung von Rechtsverlusten beachtet werden müssen. Die prozessualen Besonderheiten sind gesondert dargestellt.

Daneben existieren verschiedene materiell-rechtliche Besonderheiten Im Markenrecht. Ausgangspunkt einer markenrechtlichen Leistungsklage ist die Markenverletzung nach § 14 MarkenG. Mögliche Ansprüche bzw. Klagegegenstände sind: 

  • Unterlassung, § 14 Abs. 5 MarkenG
  • Schadenersatz, § 14 Abs. 6 MarkenG
  • Auskunft, § 19 MarkenG
  • Rückruf und Vernichtung, § 18 MarkenG

Die verschiedenen Ansprüche können in einer Klage zusammen geltend gemacht werden. Alternativ können verschiedene Klagen eingereicht werden. Dies bietet sich z.B. an, wenn zunächst mit einer Unterlassungsklage schnellstmöglich Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden sollen und erst anschließend mit einer Schadenersatzklage, der ggf. eine Auskunftsklage (auch als Stufenklage) vorausgeht, schwierige und deshalb langwierige Fragen von Art und Umfang des Schadenersatzes geklärt werden sollen.

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