Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Neben den allgemeinen Regelungen zur Vernichtungs- und Rückrufklage existiert mit § 18 MarkenG als Besonderheit eine eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage für Vernichtungs- und Rückrufsansprüche.