Löschung wegen relativer Nichtigkeit, §§ 51, 53 ff. MarkenG

Die relative Nichtigkeit einer Marke ergibt sich aus dem Bestehen älterer Rechte, § 51 MarkenG. Soweit entsprechende Nichtigkeitsgründe vorliegen, kann ein relatives Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden. Das Verfahren ist sehr ähnlich zum absoluten Nichtigkeitsverfahren und dem Verfallsverfahren ausgestaltet, allerdings nicht identisch.