Inhaber älterer Rechte können nach dem Abschluss des Eintragungsverfahrens beim DPMA die umgehende Löschung der Marke wegen relativer Schutzhindernisse im Wege des Widerspruchs erreichen (§ 43 Abs. 2 MarkenG). Einzelheiten zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens sind in § 29 – 32 MarkenV geregelt.
Widerspruchsverfahren Marke in Deutschland
Der Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang oder verschiedener weiterer älterer Rechte kann nach § 42 MarkenG innerhalb von drei Monaten nach Eintragung einer Marke Widerspruch gegen die Eintragung einlegen .Es wird dann im Widerspruchsverfahren geprüft, ob einschlägige relative Schutzhindernisse vorliegen. Der erfolgreiche Widerspruch führt zu Löschung der Marke im Register.
Mit jedem Widerspruch ist eine Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist zu zahlen, die 250 EUR beträgt. Wird Widerspruch aus mehreren älteren Kennzeichen erhoben, ist für jedes Kennzeichen eine zusätzliche Widerspruchsgebühr i.H.v. 50 EUR zu zahlen. Wird die Widerspruchsgebühr nicht gezahlt, gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist und in die Zahlungsfrist ist ausgeschlossen, § 91 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.
Die Prüfung des Widerspruchs beginnt nach Eingang des Widerspruchsschriftsatzes bzw. des Formblattes beim DPMA. Zunächst wird die Zulässigkeit des Widerspruchs einschließlich der fristgerechten Zahlung der Gebühr geprüft.
Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird gem. § 42 Abs. 4 MarkenG auf beiderseitigen Antrag hin eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen (sog. „Cooling-Off-Periode“).