Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Gegen eine im nationalen Verfahren abschließend bestätigte, endgültige Schutzverweigerung stehen dem Inhaber der IR-Marke dieselben Rechtsmittel zur Verfügung wie den Anmeldern nationaler Marken in den jeweiligen Ländern, Art. 5 Abs. 3 PMMA.