Markenverfahren national und international

Verletzungsverfahren IR-Marke

VerletzungsverfahrenVerletzungsverfahren werden nach nationalem Recht des betroffenen Staates geführt.

Sonstige Verfahren im internationalen Markenrecht

Sonstige Verfahren

Änderungen, R. 25 GemAVO

Regel 25 Abs. 1 GemAVO sieht verschiedene Änderungsmöglichkeiten bei der IR-Marke vor. Zu nennen sind u.a. Änderungen zu Name und  Anschrift, Übertragungen, Einschränkung (Limitation), Verzicht (Renunciation) und Löschung (Cancellation). 

Lizenzen, R. 20bis GemAVO

Es besteht die Möglichkeit, Lizenzen im IR-Markenregister eintragen zu lassen, die dann die gleiche Wirkung haben wie im nationalen Register eingetragene Lizenzen, soweit keine Vorbehaltserklärung abgegeben worden ist. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Regel 20bis GemAVO. 

Nachträgliche Schutzerstreckung, Art. 3ter PMMA, Art. 187 UMV, § 111 MarkenG

Eine registrierte IR-Marke kann auf weitere Länder erstreckt werden, sodass sie auch in diesen Ländern des Markenabkommens oder des Protokolls Schutz genießt, Art. 3ter Abs. 2 PMMA, Art. 187 UMV, § 111 MarkenG. 

Unverbindliche Anfrage