Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Marke wegen Verfalls auf Antrag gelöscht werden. Einzelheiten hierzu sind in § 49 MarkenG geregelt. Ein (Popular-) Antrag auf Löschung wegen Verfalls kann von jedermann gestellt werden und leitet ein Löschungsverfahren z.B. vor dem Markenamt ein, in dem die Voraussetzungen des Verfalls geprüft werden. Das amtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls ist in § 53 MarkenG näher spezifiziert: Es beginnt mit einem Antrag beim DPMA und endet mit einer Entscheidung des DPMA über die Löschung der Marke wegen Verfalls.
Markenverfahren national und international
Das gerichtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls ist neben dem Amtsverfahren ein weiteres Verfahren zur Löschung einer Marke im Markenregister. Für deutsche Marken finden sich Regelungen zur Löschung wegen Verfalls durch ein gerichtliches Verfahren in den §§ 49 und 55 MarkenG. Das gerichtliche Löschungsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Klageschrift bei Gericht. Es endet mit einer Entscheidung durch das Gericht.
Eine Marke wird wegen absoluter Nichtigkeit gem. §§ 50, 53 ff. MarkenG gelöscht, soweit ein absoluter Nichtigkeitsgrund vorliegt. Die Löschung wegen Nichtigkeit wirkt ex tunc. Das Verfahren zur Löschung der Marke wegen absoluter Nichtigkeit kann wahlweise als Amtsverfahren oder als Gerichtsverfahren geführt werden.
Die relative Nichtigkeit einer Marke ergibt sich aus dem Bestehen älterer Rechte, § 51 MarkenG. Soweit entsprechende Nichtigkeitsgründe vorliegen, kann ein relatives Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden. Das Verfahren ist sehr ähnlich zum absoluten Nichtigkeitsverfahren und dem Verfallsverfahren ausgestaltet, allerdings nicht identisch.
Markenrechtliche Verletzungsverfahren werden in Fällen von Markenrechtsverletzungen geführt. Ziel dabei ist häufig die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, ggf. auch weiterer Ansprüche. Zu unterscheiden sind außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren, die alternativ oder auch nacheinander durchgeführt werden können. Das gerichtliche Verletzungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt. Es gelten allerdings für markenrechtliche Verfahren besondere gerichtliche Zuständigkeiten.