Durch den Erwerb des Markenschutzes erhält der Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Wird dieses missachtet, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Einzelheiten hierzu regelt das Markenrecht für deutsche Marken in § 14 Markengesetz (MarkenG). Man unterscheidet insoweit den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz. Für Gemeinschaftsmarken finden sich vergleichbare Regelungen in Art. 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Rechtsfolgen einer Markenrechtsverletzung sind insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.
Markenverfahren national und international
Die Abmahnung kann bei Markenrechtsverletzungen ein für beide Seiten wirksames Instrument sein, um schnell und effizient die Markenverletzung zu beseitigen und zukünftige Markenrechtsverletzungen zu verhindern. Der Markeninhaber kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen die Angelegenheit abschließen. Der Markenverletzer kann durch die Abmahnung regelmäßig eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen.
Bei Leistungsklagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.
Werden Markenrechte verletzt, kommt ein Schadenersatzanspruch wegen Markenrechtsverletzung in Betracht. Dieser Schadenersatzanspruch kann mit einer Schadenersatzklage geltend gemacht und im Erfolgsfall durch ein entsprechendes Urteil tituliert werden. Für die Schadenersatzklage bei Markenrechtsverletzung gelten neben allgemeinen Grundsätzen verschiedene markenrechtliche Besonderheiten.
Neben den allgemeinen Regelungen zur Vernichtungs- und Rückrufklage existiert mit § 18 MarkenG als Besonderheit eine eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage für Vernichtungs- und Rückrufsansprüche.