Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts kann als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshofeingelegt werden (nicht an das BPatG zu adressieren, § 85 Abs. 1 MarkenG). Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Patentgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat oder wenn Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 3 MarkenG) vorliegen. Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde.
Markenverfahren national und international
Das Institut der Eintragungsbewilligungsklage gem. § 44 MarkenG trägt der Tatsache Rechnung, dass das registerrechtliche Widerspruchsverfahren nur beschränkte Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten bietet und auch nur beschränkte Sachverhaltsvorträge zulässt. Das DPMA kann nur die Tatsachen berücksichtigen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, insbesondere auf Seiten des Markeninhabers nur das eingetragene und angegriffene jüngere Markenrecht. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu materiell-rechtlich unzutreffenden Ergebnissen führen.
Die Wiedereinsetzung gegenüber dem DPMA oder dem Patentgericht ist im MarkenG abschließend geregelt.
Bei Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist kann eine hierauf beruhende Zurückweisung der Markenanmeldung dadurch wirkungslos gemacht werden, dass der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt, § 91a MarkenG. Der Antrag setzt die Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr i.H.v. 100 EUR innerhalb der Ein-Monats-Frist voraus.
Wichtige Markenverfahren auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) sind insbesondere das Eintragungsverfahren einer Unionsmarke nebst dem dazugehörigen Widerspruchsverfahren, der Verzicht und die Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.