Die Priorität gem. Art. 34 Unionsmarkenverordnung (UMV) ermöglicht dem Anmelder einer Unionsmarke unter bestimmten Voraussetzungen sich den Zeitrang einer früheren Erstanmeldung zu sichern. Nachfolgend werden der Grundsatz der Priorität, die Voraussetzungen, die Wirkung, die Geltendmachung und das Prüfungsverfahren im Einzelnen dargestellt.
Markenverfahren national und international
Entsprechend der Regelung in Art. 11 PVÜ sieht auch die UMV in Art. 38 eine Regelung der sogenannten Ausstellungspriorität vor. Anders als im Bereich des Patent- und Musterschutzes ist die Ausstellungspriorität allerdings im Bereich des Markenrechts ohne größere wirtschaftliche Bedeutung geblieben.
Nach dem Prinzip der Seniorität kann in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung der Zeitrang einer früheren Eintragung derselben Marke in einem der EU-Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden, Art. 39, 40 UMV.
Im Verfahren zur Eintragung einer Unionsmarke fallen unterschiedliche Gebühren an. Nachfolgend werden die Höhe, Formalien, die Kostenverteilung, Erstattungsfähigkeit von Kosten, Kostenentscheidungen und die Vollstreckung wegen Kosten im Detail dargestellt.
Anders als im deutschen Markenverfahrensrecht kennt die UMV eine Amtsrecherche, vgl. Art. 43 UMV. Seit März 2016 führt das EUIPO die Recherche zwar in jedem Fall durch, übersendet das Ergebnis an den Anmelder aber nur, wenn ein entsprechender Antrag von ihm gestellt worden ist. Die Recherche beim EUIPO ist kostenlos. Die nationalen Ämter werden nur noch auf gesonderten und kostenpflichtigen Antrag des Anmelders hin tätig, der nur einheitlich für alle zur Recherche bereiten Länder gestellt werden kann.