Markenverfahren national und international

Prüfung der Unionsmarkenanmeldung, Art. 41 ff. UMV

Ist die Anmeldung der Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. Neben Formalien werden insbesondere absolute Schutzhindernisse und ggf. Bemerkungen Dritter geprüft. 

Änderungen bei der Unionsmarkenanmeldung, Art. 49 f. UMV

Im Rahmen einer Unionsmarkenanmeldung können bei Bedarf verschiedene Änderungen vorgenommen werden. Art. 41 f. UMV regeln insoweit die Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung, Änderungen als Berichtigung und die Teilung der Marke.

Veröffentlichung und Eintragung, Art. 44, 51 ff. UMV

Die Veröffentlichung und Eintragung der Unionsmarke schließen das unionsrechtliche Eintragungsverfahren ab. 

Schutzdauer und Verlängerung, Art. 53 UMV

Eine Unionsmarke ist ab Anmeldung zunächst für zehn Jahre geschützt. Diese Schutzdauer kann beliebig oft verlängert werden. Erforderlich ist ein fristgerechter Antrag und die Zahlung der Gebühren für die Verlängerung.

Widerspruchsverfahren Unionsmarke

WiderspruchsverfahrenÄltere Rechte Dritter können im Unionsmarkenrecht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke nur in den dafür speziell vorgesehenen Verfahren, insbesondere dem Widerspruchsverfahren, berücksichtigt werden. Sie werden – ebenso wie im deutschen Markenrecht – nicht von Amts wegen als Eintragungshindernisse berücksichtigt. Von Amts wegen wird lediglich eine Recherche durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren ist in Art. 46 und 47 UMV geregelt. Nähere Durchführungsbestimmungen finden sich in den Art. 2 bis 10 DVUM.

Unverbindliche Anfrage